§§ 36, 37, 43, 43c SGB XI · §§ 61 ff SGB XII · Stand Mai 2026

Pflegelücke-Rechner 2026

Berechnung der monatlichen Versorgungslücke bei Pflegebedürftigkeit nach SGB XI — Gesamtkosten minus Pflegekassenleistung minus Leistungszuschlag nach §43c SGB XI ergibt den Eigenanteil. Nach Einsatz der Rente bleibt die echte Pflegelücke, die aus Vermögen oder privater Vorsorge zu tragen ist.

SGB XI

Leistungsbeträge 2026

Stand 05/2026

PUEG + Dynamisierung 4,5 %

Fachliche Prüfung durch die Vorsorge-Redaktion am 12. Mai 2026. Leistungsbeträge nach PUEG und Dynamisierung 2025 (+4,5 %); Eigenanteile gegen die vdek-Erhebung Q1/2026 abgeglichen.

Live · 2026

Monatliche Pflegelücke

701 €

Pflegekosten 5.000 € − Kassenleistung 1.855 € − Zuschlag 944 € = Eigenanteil 2.201 €

Gesamtkosten

5.000 €

Kasse zahlt

1.855 €

Eigenanteil

2.201 €

Lücke/Monat

701 €

Hinweis · Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkasko — sie deckt nur einen Teil der Kosten. Die verbleibende Lücke tragen Pflegebedürftige oder unterhalts­pflichtige Angehörige. Eine private Pflegezusatzversicherung schließt genau diese Lücke.

Hinweis: Der Rechner liefert eine modellhafte Orientierung anhand bundesdurchschnittlicher Kosten- und Leistungswerte (Heimkosten ⌀ 5.000 €/Monat). Die tatsächliche Lücke richtet sich nach konkretem Heimplatz, Bundesland, Versorgungsform sowie Einkommen und Vermögen. Keine Pflege-, Sozial- oder Versicherungsberatung — eine neutrale Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist gesetzlicher Anspruch und kostenfrei.

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist Teilkasko

Anders als die Krankenversicherung übernimmt die soziale Pflegeversicherung nach SGB XI nicht die vollen Kosten, sondern zahlt feste Leistungsbeträge je Pflegegrad. Den ungedeckten Rest — bei stationärer Vollpflege regelmäßig 2.000 bis 2.900 € pro Monat — tragen Pflegebedürftige aus Rente und Vermögen oder unterhaltspflichtige Angehörige. Diese systematische Differenz ist die Pflegelücke. Sie lässt sich nur durch private Vorsorge oder den Verzehr von Erspartem schließen.

Rechtsgrundlage §§ 36, 37, 43, 43c SGB XI
Heimkosten ⌀ 2026 ~ 5.000 € / Monat
Leistungszuschlag 15 / 30 / 50 / 75 % · §43c SGB XI
Vermögens-Schonbetrag 10.000 € · §90 SGB XII

Leistungen der Pflegekasse je Pflegegrad

Feste Monatsbeträge nach SGB XI (Stand 2026, inkl. Dynamisierung +4,5 %) — je nach Versorgungsform unterschiedlich. Pflegegrad 1 erhält keine dieser Beträge.

Pflegegrad Sachleistung §36 Stationär §43 Pflegegeld §37
Pflegegrad 2 796 € 805 € 347 €
Pflegegrad 3 1.497 € 1.319 € 599 €
Pflegegrad 4 1.859 € 1.855 € 800 €
Pflegegrad 5 2.299 € 2.096 € 990 €

Sachleistung = ambulanter Pflegedienst (§36), stationär = Leistungsbetrag im Heim (§43), Pflegegeld = Pflege durch Angehörige (§37). Zusätzlich besteht der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§45b) sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €). Quelle: §§ 36, 37, 43 SGB XI; BMG-Leistungsübersicht 2026.

Der Eigenanteil im Pflegeheim

Vier Kostenbestandteile — nur der pflegebedingte Teil wird durch §43-Leistung und §43c-Zuschlag entlastet. Die übrigen Posten tragen Bewohner voll.

Ein vollstationärer Heimplatz kostet 2026 bundesweit im Schnitt rund 5.000 € pro Monat. Dieser Betrag setzt sich aus vier Bausteinen zusammen — und nur einer davon, der pflegebedingte Eigenanteil, wird durch die Pflegekasse und den Leistungszuschlag gemindert.

Worked Example — Pflegegrad 4, erstes Heimjahr

Typische Kostenrechnung für einen durchschnittlichen Heimplatz.

Position Erläuterung Betrag/Monat
Gesamtkosten Heimplatz Pflege + Hotelkosten + Investition + Umlage 5.000 €
− Leistungsbetrag §43 SGB XI Pflegegrad 4 stationär −1.855 €
Pflegebedingter Eigenanteil (roh) vor Leistungszuschlag 3.145 €
− Leistungszuschlag §43c (15 %) erstes Heimjahr −471 €
Verbleibender Eigenanteil aus eigenen Mitteln zu tragen 2.674 €
− Verfügbare Rente (Beispiel) nach Abzug Krankenversicherung −1.300 €
Monatliche Pflegelücke aus Vermögen / Vorsorge 1.374 €

Der §43c-Zuschlag wirkt nur auf den pflegebedingten Anteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (zusammen ~1.400 €) bleiben unbezuschusst und sind im verbleibenden Eigenanteil enthalten. Quelle: §§ 43, 43c SGB XI; vdek-Eigenanteilsdaten Q1/2026.

Leistungszuschlag nach §43c SGB XI

Je länger der Heimaufenthalt, desto höher die Entlastung — gestaffelt von 15 % bis 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil.

Staffelung nach Verweildauer

Der Zuschlag steigt automatisch mit der Heimdauer.

Heimdauer Zuschlag Rechtsgrundlage
Bis 12 Monate15 %§43c Abs. 2 SGB XI
Ab 13. Monat30 %§43c Abs. 2 SGB XI
Ab 25. Monat50 %§43c Abs. 2 SGB XI
Ab 37. Monat75 %§43c Abs. 2 SGB XI

Eingeführt mit dem GVWG (2021), angehoben durch das PUEG zum 01.01.2024. Der Zuschlag wird von der Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und mindert die monatliche Rechnung des Bewohners. Quelle: §43c SGB XI; PUEG vom 19.06.2023.

Praxishinweis: Der Leistungszuschlag entlastet ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil — nicht die „Hotelkosten" (Unterkunft, Verpflegung) und nicht die Investitionskosten. Selbst im vierten Heimjahr mit 75 % Zuschlag bleibt deshalb eine spürbare Lücke, weil diese Kostenbestandteile in voller Höhe beim Bewohner verbleiben.

Pflegelücke ermitteln in sieben Schritten

Vom Pflegegrad bis zur privaten Absicherung — sequentielle Schritte mit Rechtsgrundlage je Stufe.

I

Pflegegrad bestimmen

Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in sechs Modulen und vergibt Pflegegrad 1 bis 5. Erst ab Pflegegrad 2 bestehen nennenswerte Geldleistungen. Der Pflegegrad entscheidet über Leistungshöhe und damit über die Lücke.

II

Versorgungsform wählen

Ambulant durch Angehörige (Pflegegeld §37), ambulant durch Pflegedienst (Sachleistung §36), Kombination (§38) oder stationär (§43). „Ambulant vor stationär" ist gesetzliches Leitprinzip — die Lücke ist zu Hause meist kleiner als im Heim.

III

Gesamtkosten ermitteln

Heimkosten umfassen Pflege, Unterkunft/Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage — 2026 im Schnitt rund 5.000 €. Ambulant richten sich die Kosten nach dem Leistungsumfang des Pflegedienstes. Die Einrichtung weist die Bestandteile transparent aus.

IV

Kassenleistung & Zuschlag abziehen

Vom Gesamtbetrag werden die §43-Leistung (stationär) bzw. §36-Sachleistung (ambulant) und der §43c-Leistungszuschlag (15/30/50/75 % nach Heimdauer) abgezogen. Übrig bleibt der pflegebedingte Eigenanteil zzgl. nicht bezuschusster Kostenbestandteile.

V

Eigenes Einkommen anrechnen

Renten, Pensionen und sonstige Einkünfte des Pflegebedürftigen werden zur Deckung des Eigenanteils eingesetzt. Was danach offen bleibt, ist die echte Pflegelücke — der Betrag, den Vermögen oder eine Zusatzversicherung tragen müssen.

VI

Sozialhilfe-Schwelle prüfen

Reicht das Vermögen nicht (Schonbetrag 10.000 €), greift Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbrutto zum Unterhalt herangezogen (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Das Sozialamt prüft vorrangige Ansprüche.

VII

Lücke privat absichern

Wer Sozialhilfe und Vermögensverzehr vermeiden will, schließt frühzeitig eine private Pflegezusatzversicherung ab. Bedarf: erwartete Lücke bei PG 4–5 stationär (rund 1.800–2.000 €/Monat). Eintrittsalter, Dynamik und Leistungsbeginn ab PG 1/2 sind die wichtigsten Stellschrauben.

Wer die Pflegelücke nicht aus Vermögen tragen will, sichert sie privat ab. Eine Pflegezusatzversicherung im Vergleich zeigt Pflegetagegeld-Tarife verschiedener Anbieter, gestaffelt nach Pflegegrad und Eintrittsalter. Faustregel für den Bedarf: die erwartete Lücke bei Pflegegrad 4–5 stationär — rund 1.800 bis 2.000 € monatlich bzw. 60–65 € Pflegetagegeld. Je früher der Abschluss, desto niedriger der Beitrag. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Vier Konstellationen aus der Pflegepraxis

Über das Spektrum: Heimpflege im ersten und vierten Jahr, ambulante Versorgung und vorsorgende Absicherung mit Pflegetagegeld.

Konstellation A · Heimpflege, 1. Jahr

Pflegegrad 4 · stationär · §43 SGB XI

Witwe, 81 Jahre, Heimeinzug, Rente 1.300 € · Lücke ~ 1.374 €/Monat

Sachverhalt. Die Versicherte wird mit Pflegegrad 4 vollstationär in einer Einrichtung versorgt. Der durchschnittliche Gesamtheimplatz kostet 2026 rund 5.000 €/Monat (Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungsumlage). Die Pflegekasse zahlt den Leistungsbetrag nach §43 SGB XI von 1.855 €, dazu der Leistungszuschlag nach §43c SGB XI von 15 % im ersten Jahr.

Bewertung. Eigenanteil rund 2.674 €, Lücke nach Rente ~ 1.374 €

Ergebnis. Der pflegebedingte Eigenanteil beträgt rechnerisch 5.000 − 1.855 = 3.145 €. Auf diesen wirkt der Leistungszuschlag §43c SGB XI mit 15 % (471 €) — verbleibender Eigenanteil rund 2.674 € inklusive nicht bezuschusster Unterkunfts- und Investitionskosten. Nach Einsatz der Rente von 1.300 € bleibt eine monatliche Pflegelücke von etwa 1.374 €. Diese trägt die Pflegebedürftige aus Erspartem; reicht das nicht, prüft das Sozialamt „Hilfe zur Pflege" nach §61 SGB XII und den Unterhaltsrückgriff auf Kinder ab 100.000 € Jahresbrutto (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Konstellation B · Heimpflege, 4. Jahr

Pflegegrad 5 · §43c-Zuschlag 75 %

Demenz, 4 Jahre im Heim, Zuschlag 75 % · Lücke deutlich kleiner

Sachverhalt. Derselbe Heimplatz, nun Pflegegrad 5 und das vierte Jahr im Heim. Der Leistungszuschlag nach §43c SGB XI steigt mit der Verweildauer: 15 % im 1. Jahr, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. Monat, 75 % ab dem 37. Monat. Im vierten Jahr greift also der höchste Zuschlag von 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil.

Bewertung. langer Heimaufenthalt senkt den Eigenanteil spürbar

Ergebnis. Leistungsbetrag PG 5 stationär 2.096 €. Pflegebedingter Eigenanteil 5.000 − 2.096 = 2.904 €, davon 75 % Zuschlag = 2.178 €. Es verbleibt ein deutlich reduzierter Eigenanteil. Der gestaffelte §43c-Zuschlag wurde mit dem GVWG 2021 eingeführt und durch das PUEG zum 01.01.2024 angehoben — er entlastet vor allem Langzeit-Heimbewohner. Wichtig: Der Zuschlag wirkt nur auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Konstellation C · Ambulant zu Hause

Pflegegrad 3 · §36 Pflegesachleistung

Pflege zu Hause durch Pflegedienst, PG 3 · Lücke ~ 700 €

Sachverhalt. Versorgung in der eigenen Wohnung durch einen ambulanten Pflegedienst. Bei Pflegegrad 3 betragen die Kosten je nach Leistungsumfang rund 2.200 €/Monat. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegesachleistung nach §36 SGB XI in Höhe von 1.497 €. Zusätzlich stünde der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§45b SGB XI) für anerkannte Angebote zur Verfügung.

Bewertung. Eigenanteil ~ 703 €, durch Kombileistung & Entlastungsbetrag senkbar

Ergebnis. Eigenanteil 2.200 − 1.497 = 703 €/Monat. Wird die Pflege teils durch Angehörige erbracht, lässt sich nach §38 SGB XI die Kombinationsleistung aus anteiligem Pflegegeld (§37) und Pflegesachleistung optimieren. Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (131 €/Monat) deckt Betreuungs- und Haushaltsleistungen ab und kann bis zu sechs Monate angespart werden. Verhinderungs- (§39) und Kurzzeitpflege (§42) — seit der Reform 2025 als gemeinsamer Jahresbetrag — federn Engpässe ab.

Konstellation D · Vorsorge mit Zusatzpolice

Pflegetagegeld · private Zusatzversicherung

55-Jähriger schließt Pflegetagegeld 60 €/Tag ab · Lücke geschlossen

Sachverhalt. Ein 55-jähriger Angestellter erkennt die Teilkasko-Logik der gesetzlichen Pflegeversicherung und schließt eine private Pflegetagegeldversicherung über 60 €/Tag bei Pflegegrad 5 ab (anteilig gestaffelt nach Pflegegrad). Beitrag etwa 45–70 €/Monat je nach Eintrittsalter und Gesundheitsprüfung.

Bewertung. Tagegeld 60 €/Tag ≈ 1.825 €/Monat — schließt die Heimlücke

Ergebnis. Ein Pflegetagegeld von 60 €/Tag ergibt rund 1.825 €/Monat (60 × 30,4) und deckt damit die typische Heimlücke aus Konstellation A nahezu vollständig. Das Tagegeld wird unabhängig von tatsächlichen Kosten ausgezahlt und frei verwendbar — anders als Pflegekostenversicherungen, die Belege verlangen. Steuerlich geförderte Varianten („Pflege-Bahr", §126 SGB XI, 5 €/Monat Zulage) sind möglich, aber leistungsschwächer. Je früher der Abschluss, desto niedriger der Beitrag und desto geringer das Risiko des Leistungsausschlusses durch Vorerkrankungen.

Ambulant vor stationär

Die Versorgungsform entscheidet maßgeblich über die Höhe der Lücke. Zu Hause ist sie meist kleiner als im Heim.

Ambulant zu Hause

Pflege in der eigenen Wohnung

  • + Pflegegeld §37 bei Angehörigen-Pflege
  • + Sachleistung §36 bei Pflegedienst
  • + Kombinationsleistung §38 frei mischbar
  • + Entlastungsbetrag 131 € (§45b) zusätzlich
  • + meist kleinere Lücke als im Heim

Lücke PG 3 (Beispiel)

Kosten ~ 2.200 € − Sachleistung 1.497 € = rund 700 € Eigenanteil, durch Kombileistung und Entlastungsbetrag weiter senkbar.

Stationär im Heim

Vollstationäre Versorgung

  • + Rund-um-die-Uhr-Versorgung gesichert
  • + Leistungsbetrag §43 + Zuschlag §43c
  • Hohe Hotel- und Investitionskosten
  • Eigenanteil regelmäßig 2.000–2.900 €
  • Größte Pflegelücke aller Versorgungsformen

Lücke PG 4 (Beispiel)

Kosten ~ 5.000 € − Leistung 1.855 € − Zuschlag 471 € = rund 2.674 € Eigenanteil, abzüglich Rente.

Wenn das Geld nicht reicht — Sozialhilfe & Angehörige

Reichen Einkommen und Vermögen nicht, greift „Hilfe zur Pflege" nach SGB XII. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbrutto herangezogen.

Reihenfolge der Kostenträger

Wer in welcher Reihenfolge für die Pflegekosten aufkommt.

1. Pflegekasse: zahlt die festen Leistungsbeträge nach SGB XI zuzüglich Leistungszuschlag — den Großteil deckt sie nicht.

2. Eigenes Einkommen: Renten und sonstige Einkünfte des Pflegebedürftigen werden vollständig zur Deckung des Eigenanteils eingesetzt.

3. Eigenes Vermögen: Ersparnisse werden bis zum Schonbetrag von 10.000 € (§90 SGB XII) eingesetzt. Selbstgenutztes Wohneigentum ist in Grenzen geschützt.

4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII): Das Sozialamt übernimmt die verbleibenden Kosten. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) wird auf Kinder nur zurückgegriffen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt — die Schwelle wird vermutet, bis das Sozialamt Gegenteiliges feststellt.

Update-Log 2024 → 2026

Was sich in der Pflegegesetzgebung und bei den Leistungsbeträgen seit dem PUEG geändert hat — relevant für die Berechnung der Lücke.

Januar 2024

PUEG — Leistungserhöhung und höhere §43c-Zuschläge

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz hob ambulante Sachleistungen und Pflegegeld um 5 % an und erhöhte die Leistungszuschläge nach §43c SGB XI auf 15/30/50/75 %. Zugleich stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung; der Kinderlosen-Zuschlag wurde nach Kinderzahl gestaffelt.

Juli 2024

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beschlossen

Mit Wirkung zum 01.07.2025 werden Verhinderungspflege (§39) und Kurzzeitpflege (§42) zu einem gemeinsamen, flexibel verteilbaren Gesamtleistungsbetrag von 3.539 € pro Jahr zusammengeführt — eine spürbare Vereinfachung für pflegende Angehörige.

Januar 2025

Dynamisierung aller Leistungsbeträge um 4,5 %

Zum 01.01.2025 wurden sämtliche Geldleistungen der Pflegeversicherung um 4,5 % angehoben — Pflegegeld, Sachleistung, stationärer Leistungsbetrag, Entlastungsbetrag (auf 131 €) und die Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die hier verwendeten Werte berücksichtigen diese Anpassung.

Mai 2026

vdek-Eigenanteilsdaten Q1/2026

Die Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zeigt für das erste Quartal 2026 einen bundesdurchschnittlichen Gesamteigenanteil im ersten Heimjahr von rund 2.900 €/Monat — trotz §43c-Zuschlag, getrieben durch steigende Personal- und Investitionskosten. Die Pflegelücke wächst weiter.

Häufige Fragen zur Pflegelücke

13 Antworten mit Bezug auf SGB XI, SGB XII und die Pflegereformen.

Was ist die Pflegelücke?

Die Pflegelücke ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und der Summe aus gesetzlicher Pflegeleistung (SGB XI) und eigenem Einkommen. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkasko-Versicherung: Sie zahlt nur feste Leistungsbeträge je Pflegegrad, nicht die vollen Kosten. Der ungedeckte Rest — bei stationärer Vollpflege regelmäßig 2.000–2.900 € pro Monat — ist die Pflegelücke und muss aus Rente, Vermögen oder privater Zusatzversicherung getragen werden.

Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim 2026?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für die reine Pflege lag laut vdek-Erhebung Anfang 2026 bundesweit im Schnitt bei etwa 1.400–1.500 € pro Monat — vor Leistungszuschlag. Hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung (~900 €), Investitionskosten (~480 €) und die Ausbildungsumlage. In der Summe zahlen Heimbewohner im ersten Jahr durchschnittlich rund 2.800 € aus eigener Tasche, mit großen regionalen Unterschieden (Baden-Württemberg und NRW deutlich teurer als ostdeutsche Länder).

Wie funktioniert der Leistungszuschlag nach §43c SGB XI?

Der Leistungszuschlag entlastet Heimbewohner gestaffelt nach Verweildauer und wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 % in den ersten 12 Monaten, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. Monat und 75 % ab dem 37. Monat. Eingeführt durch das GVWG 2021, angehoben durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 01.01.2024. Der Zuschlag mindert nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.

Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse 2026?

Je Pflegegrad und Versorgungsform unterschiedlich. Stationär (§43): PG 2 = 805 €, PG 3 = 1.319 €, PG 4 = 1.855 €, PG 5 = 2.096 €. Ambulante Pflegesachleistung (§36): PG 2 = 796 €, PG 3 = 1.497 €, PG 4 = 1.859 €, PG 5 = 2.299 €. Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige (§37): PG 2 = 347 €, PG 3 = 599 €, PG 4 = 800 €, PG 5 = 990 €. Pflegegrad 1 erhält keinen dieser Beträge, sondern nur den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.

Wer zahlt, wenn Rente und Vermögen nicht reichen?

Reichen Einkommen und eigenes Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege" nach §§ 61 ff SGB XII ein. Zuvor wird das Vermögen bis auf einen Schonbetrag (Stand 2026: 10.000 €) eingesetzt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) werden unterhaltspflichtige Kinder nur noch herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt — diese Schwelle gilt je Kind und wird vom Sozialamt vermutet, bis Gegenteiliges belegt ist.

Lohnt sich eine private Pflegezusatzversicherung?

Für die meisten Menschen ja, weil die staatliche Absicherung systematisch unzureichend ist. Üblich sind drei Formen: Pflegetagegeld (fester Tagessatz, frei verwendbar), Pflegekostenversicherung (Erstattung belegter Restkosten) und die staatlich geförderte „Pflege-Bahr". Das Pflegetagegeld gilt als flexibelste Variante. Entscheidend sind das Eintrittsalter (je jünger, desto günstiger), Leistungen ab Pflegegrad 1 oder 2, Dynamik gegen Inflation und der Verzicht auf eine erneute Gesundheitsprüfung im Leistungsfall.

Was kostet ein Pflegeplatz im Heim wirklich?

Die Gesamtkosten eines vollstationären Heimplatzes liegen 2026 bundesweit im Mittel bei rund 5.000 €/Monat, in teuren Regionen (BW, NRW, Hamburg) auch über 5.500 €. Sie setzen sich zusammen aus pflegebedingten Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten"), Investitionskosten (Gebäude/Instandhaltung) und der Ausbildungsumlage. Nur der pflegebedingte Teil wird durch §43-Leistung und §43c-Zuschlag entlastet — die übrigen Bestandteile tragen Bewohner voll selbst.

Was ist der Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Pflege?

Ambulant bedeutet Versorgung in der eigenen Wohnung — durch Angehörige (Pflegegeld §37), durch einen Pflegedienst (Sachleistung §36) oder als Kombination beider (§38). Stationär ist die Vollzeit-Versorgung im Pflegeheim (§43). Ambulant ist meist günstiger und wird politisch bevorzugt („ambulant vor stationär", §3 SGB XI), erfordert aber pflegende Angehörige oder hohe Sachleistungs-Zukäufe. Die Pflegelücke fällt ambulant in der Regel kleiner aus als stationär.

Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Versorgung zu. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder zusätzliche Leistungen des Pflegedienstes. Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres und bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Bei Pflegegrad 1 ist er neben dem Pflegehilfsmittel-Zuschuss die zentrale Geldleistung.

Wie wirken Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege (§39) deckt die Vertretung einer pflegenden Person bei Urlaub oder Krankheit, Kurzzeitpflege (§42) die vorübergehende vollstationäre Versorgung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Mit der Pflegereform 2025 wurden beide zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (Gesamtleistungsbetrag) von 3.539 € zusammengefasst, der flexibel auf beide Leistungsarten verteilt werden kann. Das erleichtert die Planung für pflegende Angehörige erheblich.

Werden die Pflegeleistungen regelmäßig erhöht?

Ja. Das PUEG hat zum 01.01.2024 die ambulanten Sachleistungen und das Pflegegeld um 5 % angehoben und eine regelmäßige Dynamisierung vorgesehen. Zum 01.01.2025 erfolgte eine weitere Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4,5 %. Künftige Anpassungen orientieren sich an der Preisentwicklung. Trotz dieser Erhöhungen wächst die Pflegelücke, weil die Heimkosten — vor allem durch steigende Personalkosten und die Tariftreuepflicht — schneller zunehmen als die Kassenleistungen.

Ab welchem Alter sollte man eine Pflegezusatzversicherung abschließen?

Je früher, desto günstiger und sicherer. Im Alter zwischen 40 und 55 sind die monatlichen Beiträge moderat und das Risiko leistungsrelevanter Vorerkrankungen gering. Wer erst mit 65+ abschließt, zahlt deutlich höhere Beiträge und riskiert Leistungsausschlüsse oder Ablehnung durch die Gesundheitsprüfung. Faustregel: Der Bedarf entspricht der erwarteten Pflegelücke bei Pflegegrad 4–5 stationär — also rund 1.800–2.000 € monatlich bzw. 60–65 € Pflegetagegeld.

Ist dieser Rechner eine Pflegeberatung?

Nein. Der Rechner liefert eine modellhafte Orientierung anhand bundesdurchschnittlicher Kosten- und Leistungswerte. Die tatsächliche Lücke hängt von Heimplatz, Bundesland, individuellem Einkommen, Vermögen und Versorgungsform ab. Eine kostenlose, neutrale Pflegeberatung nach §7a SGB XI bieten die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte; sie ist gesetzlicher Anspruch und sollte vor jeder Entscheidung in Anspruch genommen werden.

Schlüsselbegriffe aus SGB XI und SGB XII

Pflegelücke
Differenz zwischen tatsächlichen Pflegekosten und der Summe aus Pflegekassenleistung und eingesetztem Einkommen. Der Betrag, der aus Vermögen oder privater Vorsorge zu tragen ist.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
Der für alle Bewohner einer Einrichtung gleiche pflegebedingte Eigenanteil — unabhängig vom Pflegegrad (2–5). Eingeführt mit dem PSG II, um Höherstufungen nicht mit höheren Kosten zu bestrafen.
Leistungszuschlag §43c SGB XI
Gestaffelter Zuschuss der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim: 15 % (bis 12 Mon.), 30 % (ab 13.), 50 % (ab 25.), 75 % (ab 37. Monat).
Teilkasko-Prinzip
Grundsatz der gesetzlichen Pflegeversicherung: Sie zahlt feste Leistungsbeträge, nicht die vollen Kosten. Der Rest verbleibt beim Versicherten — anders als in der Krankenversicherung.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII)
Steuerfinanzierte Sozialhilfeleistung, wenn Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten nicht ausreichen. Vermögens-Schonbetrag 10.000 €; Unterhaltsrückgriff auf Kinder erst ab 100.000 € Jahresbrutto.
Pflegetagegeld
Private Zusatzversicherung, die im Pflegefall einen festen, frei verwendbaren Tagessatz auszahlt — gestaffelt nach Pflegegrad und unabhängig von tatsächlich angefallenen Kosten.

Quellen und Paragraphen

Gesetzestexte, Ministeriums- und Verbandsquellen, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Themen, die mit der Pflegelücke und der Altersvorsorge zusammenhängen.

Zur Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegegeld nach §37 SGB XI. Wer die Versorgungslücke im Alter insgesamt betrachten will, kombiniert die Pflegelücke mit der Rentenlücke und der Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente.

Komplementär zur Pflege- ist die Absicherung der Arbeitskraft zentral: die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Erwerbsminderungsrente schützen das Einkommen vor dem Rentenalter. Für die Nachlassplanung relevant sind die Bestattungskosten.

Den Gesamtbedarf über alle Lebensrisiken bündelt der Vorsorge-Bedarfs-Rechner. Für gesetzlich versicherte Rentner zeigt der KVdR-Rechner, welche Beiträge die Rente zusätzlich schmälern und damit das verfügbare Einkommen für den Pflege-Eigenanteil mindern.

§

Methodik & Pflegezyklus

Wie die Lücken-Schätzung dieses Rechners zustandekommt

Ausgangsbasis sind die gesetzlichen Leistungsbeträge nach SGB XI in der Fassung nach PUEG und der Dynamisierung zum 01.01.2025 (+4,5 %). Die durchschnittlichen Heimkosten (~5.000 €/Monat) und Eigenanteile sind gegen die vdek-Erhebung Q1/2026 abgeglichen; ambulante Kosten sind nach typischem Leistungsumfang je Pflegegrad geschätzt. Der Leistungszuschlag wird nach §43c SGB XI gestaffelt auf den pflegebedingten Eigenanteil angewandt. Dies ist ein Berechnungswerkzeug zur ersten Orientierung und ersetzt keine Pflege- oder Versicherungsberatung — individuelle Heimkosten, Bundesland, Einkommen und Vermögen führen zu abweichenden Ergebnissen.

Quellen: §§ 36, 37, 38, 43, 43c, 45b SGB XI · §§ 61 ff, 90 SGB XII · PUEG 2023 · BMG-Leistungsübersicht 2026 · vdek-Eigenanteilsdaten Q1/2026 Letzte fachliche Prüfung: 12. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zur Leistungsdynamisierung sowie ad hoc bei Pflegereformen. Methodik-Übersicht →
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