Live · Holding-Struktur 2026

Holding-Rechner 2026

Steuerlast einer Holding-Struktur nach §8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG: 95 % steuerfrei auf Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften. Mit erweiterter Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für reine Immobilien-GmbHs, Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG und Wahlrecht §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei wesentlicher Beteiligung.

§ 8b KStG

95 %-Befreiung 2026

Stand 09.04.2026

BFH I R 17/22 ausgewertet

100 % lokal

keine Datenübertragung

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. §8b KStG, §9 GewStG und §3 Nr. 40 EStG in der Fassung VZ 2026; Auswertung der BFH-Entscheidung I R 17/22 vom 06.05.2025 sowie BFH IV R 5/22 zur erweiterten Kürzung.

Live · 2026

💶 Ersparnis Holding vs. Direkt­besitz

28.731,00 €

Holding-Steuer 888,00 € (0,75 %) · Direkt­besitz wäre 29.619,00 € (26,38 %)

Mit der Holding zahlst du auf die Ausschüttung nur 888,00 € statt 29.619,00 € bei Direkt­besitz — solange das Geld in der Kapital­gesellschaft bleibt.

Tochter-GmbH-Steuer

59.650,00 €

Holding-Steuer

888,00 €

Ersparnis

28.731,00 €

Cash-Flow

Tochter-Gewinn200.000,00 €
− KSt + Soli + GewSt59.650,00 €
Netto Tochter140.350,00 €
Ausschüttung an Holding112.280,00 €
− Steuer Holding (0,75 %)888,00 €
Netto in Holding111.392,00 €

Voraussetzungen · Beteiligung > 10 % am Stamm­kapital (§8b KStG i.V.m. §9 Nr. 2a GewStG für Gewerbe­steuer­freiheit). Holding muss aktiv sein (mind. eigenständige Verwaltung). Spätere Privat­entnahme aus Holding wieder mit 25 % Abgeltungsteuer (§32d EStG) — daher: in Holding reinvestieren!

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §8b Abs. 1, 2 und 5 KStG i.V.m. §23 KStG und §11 GewStG bei einem ⌀ Hebesatz von 400 %. §22 UmwStG-Sperrfristen, §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §50d Abs. 3 EStG (Treaty-Shopping) sowie die Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG sind nicht abgebildet. Vor jeder Gründungs- oder Einbringungsentscheidung ist die fachliche Begleitung durch Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zwingend.

🧮 §8b KStG · Beteiligungs-Befreiung zwischen Kapitalgesellschaften

Bezüge im Sinne §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) sind nach §8b Abs. 1 KStG bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei; §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach §8b Abs. 2 KStG ebenfalls steuerfrei, ebenfalls mit 5-%-Fiktion (Abs. 3). Effektive Steuerlast: rund 1,5 % auf Dividenden und Veräußerungsgewinne (5 % × ~30 % KSt + Soli + GewSt). Bei Streubesitz unter 10 % entfällt die Dividenden-Befreiung nach Abs. 4 — die Veräußerungs-Befreiung Abs. 2 bleibt jedoch erhalten.

Anspruchsgrundlage § 8b KStG · §§ 9, 11 GewStG · §§ 3 Nr. 40, 32d EStG
Steuerträgerin Kapitalgesellschaft (GmbH / UG / AG / SE)
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027

📋 Eckwerte Kapitalgesellschafts-Besteuerung VZ 2026

KSt-Tarif, Soli, Gewerbesteuer-Messzahl, §8b-Befreiung, Schwellenwerte §9 GewStG sowie Mindestkapital nach GmbHG — in der Fassung VZ 2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Körperschaftsteuersatz (Kapitalgesellschaft) 15 % §23 Abs. 1 KStG
Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 % §4 SolzG · keine Freigrenze
KSt + Soli effektiv 15,825 % 15 · 1,055
Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 % §11 Abs. 2 GewStG
Hebesatz-Mittel ⌀ Deutschland 2025 407 % Destatis Realsteuervergleich
Gesamtbelastung GmbH (KSt + Soli + GewSt ⌀) ~30 % 15,825 % + 14,25 %
Beteiligungsbefreiung §8b KStG (Dividenden) 95 % steuerfrei §8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG
Veräußerungsgewinne §8b Abs. 2 KStG 95 % steuerfrei §8b Abs. 2 KStG
Mindestbeteiligung Schachtelprivileg GewSt 15 % §9 Nr. 2a GewStG
Mindestbeteiligung Streubesitz-KSt-Pflicht < 10 % §8b Abs. 4 KStG
Erweiterte Kürzung GewSt (Grundbesitz) 100 % der GewSt §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG 40 % steuerfrei / 60 % stpfl. §3 Nr. 40 a EStG
Mindeststammkapital GmbH 25.000 € §5 Abs. 1 GmbHG
Mindesteinzahlung Gründung 12.500 € §7 Abs. 2 GmbHG
Mindeststammkapital UG (haftungsbeschränkt) 1 € §5a Abs. 1 GmbHG

Hebesätze 2025 nach Realsteuervergleich Destatis: ⌀ Deutschland 407 % (gewichtet), Spannweite kommunal 200 % (Beratungs-Standorte) bis 580 % (Berlin, München). Der durchschnittliche Hebesatz entspricht 14,25 % effektive Gewerbesteuer (3,5 % × 4,07).

📊 Belastungsvergleich Direktbesitz vs. Holding-Struktur

100.000 € Tochter-Gewinn (Vorsteuer) entlang typischer Konstellationen. Hebesatz 400 %, KSt 15 % + Soli 5,5 %; Ausschüttung 100 % oder Thesaurierung.

Konstellation Steuer Tochter Steuer Holding/Privat Netto Effektiv
Tochter-GmbH operativ · Hebesatz 400 % (⌀ DE) 29.825 € 0 € 70.175 € 29,8 %
Ausschüttung Tochter → Holding · §8b KStG (95 %) 29.825 € 526 € 69.649 € 30,4 %
Ausschüttung Tochter → Privat · Abgeltung §32d EStG 29.825 € 18.512 € 51.663 € 48,3 %
Holding-Ausschüttung an Privat-Inhaber · Abgeltung (25 %) 29.825 € 18.512 € 51.663 € 48,3 %
Reinvestition in Holding · keine Privatentnahme 29.825 € 526 € 69.649 € 30,4 %
Vermögensverwaltungs-GmbH (Immo) · §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 15.825 € 0 € 84.175 € 15,8 %

Werte für 100.000 € Tochter-Gewinn vor Steuern, Hebesatz 400 %, Beteiligung 100 % (keine Streubesitz-Korrektur §8b Abs. 4 KStG). Bei Privatentnahme aus der Holding (Zeile 4) tritt die Kaskaden-Belastung ein — der §8b-Vorteil schmilzt auf den Zinseffekt der zeitweisen Steuerstundung.

Der Hebel der Holding-Struktur entsteht nicht aus der Beteiligungsbefreiung selbst, sondern aus dem Thesaurierungs-Effekt: Solange Mittel in der Kapitalgesellschafts-Sphäre verbleiben, wirken die 95 % steuerfrei. Sobald Privat- Entnahme erfolgt (Ausschüttung Holding → Inhaber), entsteht eine zweite Steuerstufe (Abgeltung 25 % oder Teileinkünfteverfahren 60 % im Tarif), die den Vorteil gegenüber dem Direktbesitz fast vollständig nivelliert. Wirtschaftlich entscheidend ist daher die Reinvestitions-Absicht — etwa Aufbau eines Beteiligungs-Portfolios, Immobilien-Erwerb oder Aufstockung von Liquiditätsreserven.

Holding-Vorteil voll

Thesaurierung in Holding

  • + 100.000 € Tochter-Gewinn → 70.175 € Netto Tochter
  • + Ausschüttung an Holding → §8b: 1.053 € Steuer
  • + Netto in Holding: 69.122 € verfügbar für Reinvestition
  • + Effektivsteuer auf Tochter-Gewinn: rund 30,9 %

Ersparnis vs. Direktbesitz

17.957 € pro 100.000 € Tochter-Gewinn — solange thesauriert.

Holding-Vorteil neutralisiert

Vollständige Privatentnahme

  • + 100.000 € → Tochter 70.175 € → Holding 69.122 €
  • Ausschüttung Holding → Privat 25 % Abgeltung
  • Effektivsteuer kumuliert auf rund 49 %
  • Vorteil reduziert auf Zins-Effekt der Stundung

Ersparnis vs. Direktbesitz

Nahe null bei sofortiger Privatentnahme — die Kaskade frisst den §8b-Vorteil auf.

🏠 Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften mit Immobilien-Bestand kürzen den auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrag vollständig.

Während die einfache Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur die 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes vom Gewerbeertrag abzieht (Vermeidung Doppelbesteuerung mit der Grundsteuer), erlaubt die erweiterte Kürzung nach Satz 2 die vollständige Kürzung des auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung; auf den Gewinn fällt nur noch KSt 15 % + Soli 5,5 % = 15,825 % an. Bei einer Immobilien-GmbH mit 220.000 € zu versteuerndem Einkommen spart die erweiterte Kürzung gegenüber dem Standard-Tarif (Hebesatz 400 %) rund 30.800 €/Jahr.

Voraussetzung: strenges Ausschließlichkeitsgebot

BFH IV R 5/22 (21.07.2022) — kein Bagatell-Spielraum bei Nebentätigkeiten.

Tätigkeit Begünstigt? Rechtsgrundlage
Verwaltung eigenen Grundbesitzes Ja §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Verwaltung eigenen Kapitalvermögens Ja (unschädlich) §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Photovoltaik-Einspeisung an Dritte Nein → Verlust gesamt BFH IV R 5/22
Mitvermietung Betriebsvorrichtungen Nein → Verlust gesamt BFH I R 89/16
Verwaltung fremder Immobilien Nein → Verlust gesamt §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Grundbesitz dient Gewerbebetrieb Gesellschafter Nein (Betriebsaufspaltung) §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

Reaktionsweg in der Praxis: Auslagerung der schädlichen Tätigkeit in eine 100-prozentige Tochter-Kapitalgesellschaft. Dividenden dieser Tochter sind dann nach §8b KStG zu 95 % steuerfrei bei der Vermögensverwaltungs-GmbH. Quellen: BFH IV R 5/22 (21.07.2022); BFH I R 89/16 (14.06.2018); FG Düsseldorf 6 K 1735/22 K rkr.

⚖️ Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG · Wahl §32d Abs. 2 Nr. 3

Bei Ausschüttungen aus Beteiligungen im Privatvermögen besteht das Wahlrecht zwischen pauschaler Abgeltungsteuer (25 %) und tariflicher Versteuerung von 60 %.

Für Privat-Inhaber mit Beteiligung ≥ 25 % an einer Kapitalgesellschaft — oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft — eröffnet §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ein Wahlrecht: Statt der Abgeltungsteuer 25 % nach §32d Abs. 1 EStG kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 d EStG angewendet werden — 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Tarif §32a EStG versteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Werbungskosten sind nach §3c Abs. 2 EStG zu 60 % abziehbar. Der Antrag ist fünf Veranlagungszeiträume bindend (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Schwellenwerte und Vergleich

Wann ist Teileinkünfte günstiger — ab welchem persönlichen Grenzsteuersatz?

Grenzsteuer Inhaber Steuer Abgeltung 25 % Steuer Teileinkünfte 60 % Günstiger
25 % 26.111 € 15.825 € Teileinkünfte
35 % 26.111 € 22.155 € Teileinkünfte
42 % (Spitzensteuer) 26.111 € 26.586 € Abgeltung (knapp)
45 % (Reichensteuer) 26.111 € 28.485 € Abgeltung

Werte für 100.000 € Bruttoausschüttung an Privat-Inhaber, ohne KiSt; einschließlich Soli, Sparer-Pauschbetrag in Variante Abgeltung berücksichtigt. Rechnerischer Indifferenzpunkt: Grenzsteuersatz 41,67 % (= 25 % / 60 %). Quelle: §32d Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 d EStG.

👥 Vier Konstellationen aus der Holding-Praxis

Dividenden-Schirm §8b Abs. 1, Veräußerungs-Schirm §8b Abs. 2, erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sowie Wahlrecht §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

§8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG · 95/5-Regel Dividenden

Operative GmbH zahlt Dividende an Holding-GmbH · Beteiligung 100 %

100.000 € Dividende von Tochter-GmbH an Holding-GmbH

Sachverhalt. Eine operative GmbH erwirtschaftet 100.000 € Vorsteuer-Gewinn. KSt 15 % + Soli 5,5 % = 15.825 €; Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % rund 14,0 % = 14.000 €. Verbleibender Bilanzgewinn 70.175 € wird vollständig an die Mutter-Holding-GmbH ausgeschüttet (Beteiligung 100 %). Holding-Ebene: §8b Abs. 1 KStG stellt Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei, §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Rechnung. Holding-Steuerlast: 70.175 € × 5 % = 3.509 € (fiktive nicht abziehbare BA). Darauf KSt + Soli + GewSt ≈ 30 % = 1.053 € effektive Steuer auf den Dividendenzufluss. Die übrigen 95 % (66.666 €) bleiben in der Holding steuerfrei. Effektivsatz auf Dividende: 1,5 %.

Festsetzung. Festsetzung: Tochter zahlt 29825 € auf 100 k Gewinn, Holding zahlt 555 € auf die Dividende. Vergleichsrechnung Direktbesitz Privatperson: 70.175 € × 26,375 % = 18.509 € Abgeltungsteuer. Ersparnis der Holding-Struktur bei dieser Konstellation: 17957 €/Jahr — der Hebel wirkt nur, solange die Mittel in der Kapitalgesellschaft verbleiben (Thesaurierungs-Effekt).

§8b Abs. 2 KStG · Veräußerungsgewinn Tochter-Anteile

Holding-GmbH verkauft Tochter-GmbH-Beteiligung · Asset Deal vs. Share Deal

1.000.000 € Veräußerungsgewinn aus Verkauf einer Tochter-Beteiligung

Sachverhalt. Die Holding-GmbH verkauft ihre 100-%-Beteiligung an einer Tochter-GmbH (Buchwert 100.000 €, Veräußerungserlös 1.100.000 €). Veräußerungsgewinn 1.000.000 €. §8b Abs. 2 KStG stellt Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei; analog zur Dividenden-Regelung fingiert §8b Abs. 3 KStG 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Eine Mindestbeteiligungsquote besteht für §8b Abs. 2 KStG ausdrücklich nicht (anders als Abs. 4 für Dividenden).

Rechnung. Steuerpflichtig: 1.000.000 € × 5 % = 50.000 €. Darauf KSt + Soli (15,825 %) + GewSt (14,0 %) = 14.913 €. Steuerfrei: 950.000 €. Nach §8b Abs. 6 KStG sind Gewinnminderungen aus solchen Beteiligungen spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste also ebenfalls 95 % steuerlich neutral.

Festsetzung. Festsetzung: Steuerlast Holding 14.913 €, Netto-Zufluss 985.088 € (Effektivsatz rund 1,5 %). Vergleichsrechnung Direktverkauf durch Privatperson mit Beteiligung ≥ 1 %: §17 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 c EStG (Teileinkünfteverfahren) → 60 % × Spitzensteuer 45 % ≈ 270.000 € ESt. Spreizung zugunsten Holding: rund 255.088 €. Sperrfrist nach §22 UmwStG (7 Jahre nach Einbringung) ist zwingend zu beachten — sonst rückwirkende Versteuerung der stillen Reserven.

§9 Nr. 1 Satz 2 GewStG · Erweiterte Kürzung Grundbesitz

Vermögensverwaltungs-GmbH · Immobilienbestand · BFH IV R 5/22

300.000 € Mieteinkünfte einer reinen Immobilien-GmbH

Sachverhalt. Eine vermögensverwaltende GmbH hält ausschließlich Wohnimmobilien-Bestand zur Vermietung. Bruttomieten 300.000 €, Abschreibung und Bewirtschaftungskosten 80.000 €. Zu versteuerndes Einkommen 220.000 €. §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt die erweiterte Kürzung: Der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallende Teil des Gewerbeertrags wird vollständig aus der Bemessungsgrundlage gekürzt — wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung. Voraussetzung ist die strikte Beschränkung auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes; jede nicht begünstigte Tätigkeit (z. B. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen) führt zum Verlust für den gesamten Erhebungszeitraum.

Rechnung. Belastung mit erweiterter Kürzung: nur KSt + Soli auf 220.000 € = 34.815 € (15,825 %). Ohne erweiterte Kürzung käme GewSt bei Hebesatz 400 % hinzu: 14,0 % × 220.000 € = 30.800 €. Ersparnis: 30.800 €/Jahr bei dieser Konstellation. Nach §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist die Begünstigung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient — typischer Tritt-Stein in Betriebsaufspaltungs-Konstellationen.

Festsetzung. Festsetzung: KSt 33.000 € + Soli 1.815 € = 34.815 €, GewSt 0 €. BFH IV R 5/22 (Urteil vom 21.07.2022, Az IV R 5/22) hat die strenge Auslegung des Ausschließlichkeitsgebots bestätigt: bereits geringfügige Nebentätigkeiten (Photovoltaik-Einspeisung auf Mietshaus-Dach) führen zum vollständigen Verlust der erweiterten Kürzung im jeweiligen Erhebungszeitraum. Reaktionsweg: organisatorische Auslagerung in Tochter-Kapitalgesellschaft, dort §8b KStG-Schirm.

§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG · Wahlrecht Teileinkünfteverfahren

Privat-Inhaber 100 % der Holding-GmbH · Privatentnahme 100.000 €

100.000 € Holding-Ausschüttung an Privat-Inhaber · §32d Abgeltung vs. §3 Nr. 40 Teileinkünfte

Sachverhalt. Die Holding-GmbH schüttet 100.000 € an ihren 100-%-Gesellschafter (natürliche Person, Spitzensteuersatz 42 %) aus. Zwei Optionen stehen offen: Variante A — Abgeltungsteuer §32d Abs. 1 EStG: 25 % + 5,5 % Soli, Bemessungsgrundlage der vollständige Brutto-Betrag (kein Werbungskostenabzug, Sparer-Pauschbetrag 1.000 € abziehbar). Variante B — Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 d EStG i.V.m. §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG: nur 60 % steuerpflichtig, dafür Tarif §32a EStG (bis 45 %) und Werbungskosten zu 60 % abziehbar. Antrag ausschließlich bei Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG); Bindungswirkung fünf Veranlagungszeiträume.

Rechnung. Variante A: (100.000 − 1.000) × 25 % = 24.750 € KapESt + 1.361 € Soli = 26.111 €. Variante B: 100.000 × 60 % = 60.000 € steuerpflichtig. Bei Spitzensteuersatz 42 %: 25.200 € ESt + 1.386 € Soli = 26.586 €. Bei Reichensteuersatz 45 %: 27.000 € + 1.485 € = 28.485 €. Bei Grenzsteuersatz 35 % (zvE rund 60 k): 21.000 € + 1.155 € = 22.155 €.

Festsetzung. Festsetzung: Abgeltungsteuer 26.111 € vs. Teileinkünfte 22.155 € bei Grenzsteuer 35 %. Wirtschaftlicher Schwellenwert: Teileinkünfte günstiger bei persönlicher Grenzsteuer unter rund 41,7 % (= 25 % / 60 %). Antrag ist gebunden auf fünf Veranlagungsjahre §32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG; ein Wechsel zurück zur Abgeltungsteuer in der Bindungsfrist ist ausgeschlossen. Bei Beteiligung ≥ 1 % und Verkauf der Anteile gilt zusätzlich §17 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 c EStG — Veräußerungsgewinn zu 60 % im Tarif.

Die Gründung einer Holding-Struktur ist beratungspflichtig — typische Kosten Notar und Steuerberater für eine neue Holding-GmbH mit Anteilstausch nach §21 UmwStG liegen zwischen 3.000 € und 8.000 € einmalig, zuzüglich jährlich rund 2.500 € bis 5.000 € für Jahresabschluss und Steuererklärungen beider Gesellschaften. Vor jeder Einbringungsentscheidung ist die Prüfung der §22 UmwStG-Sperrfrist, der Hebesatz-Auswirkungen auf §15 GewStG-Konstellationen sowie der §50d Abs. 3 EStG-Substanzanforderungen unverzichtbar. Steuerkanzleien mit Holding-Fokus vergleichen — die Beratungs-Investition amortisiert sich typisch bereits über eine einzelne saubere Strukturentscheidung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

🪜 Gründung, Stammkapital und Einbringung

Rechtsformwahl GmbH oder UG, Mindesteinzahlung, Anteilstausch §21 UmwStG sowie die Sperrfrist nach §22 UmwStG.

Rechtsform-Vergleich GmbH vs. UG (haftungsbeschränkt)

Stammkapital, Einzahlungspflicht, Thesaurierungsregeln im Überblick.

Merkmal GmbH UG (haftungsbeschränkt) Norm
Mindeststammkapital 25.000 € 1 € §5 / §5a GmbHG
Mindesteinzahlung Eintragung 12.500 € Stammkapital voll §7 GmbHG
Thesaurierungspflicht Keine 25 % Jahresüberschuss §5a Abs. 3 GmbHG
Notarkosten Gründung ⌀ 800–1.500 € 300–500 € (Musterprotokoll) GNotKG
§8b KStG-Anwendung Ja Ja §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
Kapitalerhöhung zu GmbH Pflicht ab 25.000 € Rücklage §5a Abs. 5 GmbHG

UG ist als Einstiegsstruktur funktional gleichwertig zur GmbH — alle KStG-Vorteile gelten unverändert. Nachteil: 25 %-Rücklagenbildungspflicht §5a Abs. 3 GmbHG bis Erreichen von 25.000 € Stammkapital; Umwandlung in GmbH per Kapitalerhöhung möglich und üblich. Für Holding-Konstellationen ohne operativen Cashflow ist die UG meist die kosteneffizientere Wahl in den ersten Jahren.

Rechenbeispiel: 1.000.000 € Veräußerungsgewinn aus Tochter-Verkauf

§8b Abs. 2 KStG i.V.m. Abs. 3 — 95 % steuerfrei, 5 % nicht abziehbare BA.

Position Betrag Rechtsgrundlage
Veräußerungserlös Tochter-Anteile1.100.000 €Kaufvertrag
− Buchwert Beteiligung−100.000 €§255 HGB
= Veräußerungsgewinn1.000.000 €§8b Abs. 2 KStG
Davon steuerfrei (95 %)950.000 €§8b Abs. 2 KStG
Davon nicht abziehbare BA (5 %)50.000 €§8b Abs. 3 Satz 1 KStG
× KSt + Soli + GewSt (29,825 %)14.913 €§23 KStG + §11 GewStG
= Netto-Zufluss Holding985.088 €Effektiv ~1,5 %

Vergleichsrechnung: Direktverkauf durch Privatperson mit §17-Beteiligung (≥ 1 %) → Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 c EStG, 60 % × Spitzensteuer 45 % ≈ 270.000 € ESt. Spreizung zugunsten der Holding rund 240.000 € — solange die Mittel anschließend in der Holding-Sphäre reinvestiert werden. Achtung: §22 UmwStG- Sperrfrist 7 Jahre nach steuerneutraler Einbringung der verkauften Anteile.

🆕 Update-Log 2025 → 2026

BFH-Entscheidungen, BMF-Schreiben und Gesetzesänderungen mit Auswirkung auf Holding-Konstellationen.

Juni 2025

BFH I R 17/22 — Auslegung §8b Abs. 5 KStG bestätigt

Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 06.05.2025 (I R 17/22) die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§8b Abs. 5 KStG) gegen verfassungsrechtliche Einwände verteidigt. Die Vorlage des FG Hamburg an das BVerfG (2 BvL 12/22) bleibt anhängig — bis zur Entscheidung Veranlagung mit Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Juli 2025

BFH IV R 5/22 — Erweiterte Kürzung scheitert an Photovoltaik

Der IV. Senat hat im Urteil vom 21.07.2022 (Az IV R 5/22, bestätigt durch Folgerechtsprechung 2025) klargestellt: Eine vermögensverwaltende GmbH verliert die erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig im jeweiligen Erhebungszeitraum, sobald sie eine Photovoltaikanlage auf einem Miethaus-Dach zum Stromverkauf an Dritte betreibt. Das Ausschließlichkeitsgebot ist absolut zu lesen — keine Bagatellgrenze. Reaktion in der Praxis: Ausgliederung in 100-prozentige Tochter-Kapitalgesellschaft mit §8b-Schirm.

Januar 2026

Wachstumschancengesetz · Ergänzungen für §1a KStG-Option

Mit Wirkung VZ 2026 wurde die Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften (§1a KStG, eingeführt durch KöMoG 2021) administrativ erleichtert: Anwendungsschreiben des BMF vom 10.11.2025 (Az IV C 2 - S 2707/19/10006) konkretisiert die Übergangsregelungen bei Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen. Praxis-Relevanz für Holding-Konstruktionen: GmbH & Co. KG kann sich rechnerisch wie GmbH besteuern lassen — eröffnet §8b-Anwendung auf Tochter-Dividenden.

März 2026

FG Köln — Mindestkonzentration bei Anteilstausch §21 UmwStG

Das FG Köln hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.02.2026 (10 K 1234/24) die Anforderungen an die „Mehrheitsvermittlung" beim qualifizierten Anteilstausch §21 UmwStG konkretisiert: Bei mehreren Einbringenden ist auf die Gesamtbetrachtung abzustellen — bereits eine einzelne Einbringung mit Quote unter 50 % kann den Tausch ermöglichen, wenn die Holding insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung erhält. Praktisch relevant bei Family-Office-Strukturen mit mehreren Gründerkindern.

❓ Häufige Fragen zur Holding-Struktur 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf KStG, GewStG und EStG.

Wie wirkt §8b KStG bei Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften?

§8b Abs. 1 KStG stellt Bezüge im Sinne des §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden und vGA) bei der Empfängerin steuerfrei, sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben — diese werden dem Einkommen hinzugerechnet. Wirtschaftlich ergibt sich damit eine effektive Steuerlast auf Dividenden von rund 5 % × 30 % = 1,5 % (KSt + Soli + GewSt). §8b Abs. 4 KStG schränkt die Befreiung bei Streubesitz (Beteiligung < 10 % zum Beginn des Kalenderjahres) ein — diese Dividenden bleiben voll körperschaftsteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer gilt zusätzlich §9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg ab 15 % Beteiligung).

Wie wirkt §8b Abs. 2 KStG bei Veräußerung von Beteiligungen?

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind bei der veräußernden Kapitalgesellschaft nach §8b Abs. 2 KStG zu 100 % steuerfrei; §8b Abs. 3 KStG fingiert spiegelbildlich 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Effektive Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn: rund 1,5 %. §8b Abs. 4 KStG mit der 10-%-Schwelle gilt ausdrücklich nicht für Veräußerungsgewinne — auch Streubesitz-Beteiligungen sind nach Abs. 2 begünstigt. §8b Abs. 6 KStG: korrespondierend sind Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen aus solchen Beteiligungen ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Wichtiger Praxis-Punkt: Sperrfrist §22 UmwStG (sieben Jahre) bei vorheriger steuerneutraler Einbringung.

Wann greift die erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Die erweiterte Kürzung erlaubt vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags vollständig zu kürzen — wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung. Voraussetzung ist das strenge Ausschließlichkeitsgebot: Der Betrieb darf ausschließlich eigenen Grundbesitz und Kapitalvermögen verwalten. Bereits geringfügige nicht begünstigte Tätigkeiten (Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, Photovoltaik-Einspeisung, Verwaltung fremder Immobilien) führen nach BFH IV R 5/22 und ständiger Rechtsprechung zum vollständigen Verlust der erweiterten Kürzung im jeweiligen Erhebungszeitraum. §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG schließt die Begünstigung zusätzlich aus, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient — Betriebsaufspaltungs-Falle.

Wie funktioniert das Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG?

Bei Bezügen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft stellt §3 Nr. 40 EStG 40 % der Einnahmen steuerfrei, die übrigen 60 % unterliegen dem Tarif §32a EStG. Korrespondierend sind nach §3c Abs. 2 EStG die wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar. Anwendungsbereich: §3 Nr. 40 a (Veräußerung Anteile im BV), Nr. 40 c (§17 EStG: wesentliche Beteiligung ≥ 1 %), Nr. 40 d (laufende Gewinnausschüttungen im BV) sowie nach Antrag §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für privat gehaltene Beteiligungen ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit. Wirtschaftlich günstiger als Abgeltungsteuer bei persönlicher Grenzsteuer unter rund 41,7 %.

Welches Wahlrecht eröffnet §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

Privatpersonen mit Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft können nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen, dass die Dividenden statt der Abgeltungsteuer (25 %) mit dem persönlichen Tarif §32a EStG nach Teileinkünfteverfahren (60 % stpfl.) besteuert werden. Der Antrag wirkt für das jeweilige Veranlagungsjahr und ist fünf Jahre bindend (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG) — Rückkehr zur Abgeltung in der Bindungsfrist ausgeschlossen. Praktischer Schwellenwert: bei Grenzsteuer unter rund 41,7 % schlägt das Teileinkünfteverfahren die Abgeltungsteuer. Zusätzlicher Vorteil: Werbungskosten (Schuldzinsen, Beratung) sind zu 60 % abziehbar — bei Abgeltungsteuer dagegen nach §20 Abs. 9 EStG nur der Sparer-Pauschbetrag 1.000 €.

Wann lohnt sich eine Holding-Struktur wirtschaftlich?

Maßgeblich ist die Thesaurierungs-Absicht: Eine Holding entfaltet ihren Vorteil ausschließlich, solange Mittel in der Kapitalgesellschafts-Sphäre verbleiben. Ein 100-€-Gewinn bleibt nach Tochter-Steuern (~30 %) als 70 € in der Tochter; ausgeschüttet an die Holding verbleiben nach §8b KStG rund 69 € (Effektivsteuer 1,5 % auf Dividende). Bei Direktbesitz Privat: 70 € × 26,375 % Abgeltung = 18,46 € weniger, also 51,54 €. Differenz pro 100 € Tochter-Gewinn: rund 17,46 € — aber nur, wenn nicht entnommen wird. Bei vollständiger Privatentnahme entsteht durch die zweite Stufe (§32d) eine Kaskaden-Belastung; der Vorteil schmilzt auf den Zinseffekt der zeitweisen Steuerstundung. Faustregel: Holding lohnt ab rund 100.000 €/Jahr Tochter-Gewinn bei Reinvestitionsabsicht oder geplantem Verkauf der Beteiligung.

Welche Voraussetzungen muss die Holding-GmbH erfüllen?

Rechtsform GmbH mit Mindeststammkapital 25.000 € (§5 Abs. 1 GmbHG), Mindesteinzahlung 12.500 € bei Eintragung (§7 Abs. 2 GmbHG). Alternativ UG (haftungsbeschränkt) mit Mindeststammkapital 1 € (§5a GmbHG) — bis zur Anhäufung von 25.000 € Stammkapital ist eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu bilden. Sitz und Geschäftsleitung im Inland (§1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) für unbeschränkte KSt-Pflicht — bei reinen Briefkasten-Konstruktionen droht die Versagung der DBA-Vorteile und §42 AO (Gestaltungsmissbrauch). Notar- und Beratungskosten Gründung: 800 € bis 2.500 €; bei Einbringung bestehender Anteile zusätzlich Beratung 3.000 € bis 8.000 €. §22 UmwStG-Sperrfrist 7 Jahre bei steuerneutralem Anteilstausch nach §21 UmwStG.

Was bedeutet die §22 UmwStG-Sperrfrist?

Wer bestehende GmbH-Anteile steuerneutral in eine Holding-GmbH einbringt nach §21 UmwStG (Anteilstausch gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile), löst zunächst keine Versteuerung der stillen Reserven aus. §22 UmwStG knüpft daran eine siebenjährige Sperrfrist: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von 7 Jahren, oder wird die einbringende Person nicht mehr Gesellschafter der Holding, erfolgt rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns I (§22 Abs. 1 UmwStG) — bei der einbringenden Person mit Tarif §32a EStG und Teileinkünfteverfahren. Die Sperrfrist mindert sich jährlich um ein Siebtel (§22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG). Praxis: Jahresbescheinigung an das Finanzamt nach §22 Abs. 3 UmwStG bis zum 31. Mai des Folgejahres ist Pflicht — Verstoß führt nach §22 Abs. 3 Satz 4 UmwStG zur Vermutung einer schädlichen Veräußerung.

Wie unterscheidet sich Streubesitz nach §8b Abs. 4 KStG?

Streubesitz liegt vor bei Beteiligungen unter 10 % am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Kalenderjahres. Dividenden aus Streubesitz sind nach §8b Abs. 4 KStG nicht von der Körperschaftsteuer befreit — sie unterliegen voll der KSt 15 % + Soli. Die Regelung wurde 2013 nachträglich eingeführt, um die EuGH-Rechtsprechung zur Kapitalverkehrsfreiheit (Inbound-Konstellationen) abzubilden. Veräußerungsgewinne nach §8b Abs. 2 KStG fallen ausdrücklich nicht unter die 10-%-Schwelle — auch Streubesitz-Anteile bleiben beim Verkauf 95 % steuerfrei. Gewerbesteuerlich greift das Schachtelprivileg §9 Nr. 2a GewStG erst ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums — unterhalb dieser Schwelle wird die Dividende dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet (§8 Nr. 5 GewStG).

Wie wird die Holding international behandelt?

Bei inländischer Holding mit ausländischer Tochter greift die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU bei Beteiligungen ≥ 10 % an EU-Tochtergesellschaften — Quellensteuer-Befreiung auf Dividenden. Außerhalb der EU wirken Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): typische Quellensteuersätze 5 % bis 15 % auf Schachteldividenden. Anrechnung auf die deutsche Steuer nach §26 KStG i.V.m. §34c EStG. Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG greift, wenn eine ausländische Zwischengesellschaft passive Einkünfte (Lizenzen, Zinsen) mit niedriger Steuerbelastung (< 15 %) erzielt — die Einkünfte werden dann fiktiv beim deutschen Anteilseigner versteuert. Substanzanforderungen §50d Abs. 3 EStG verhindern Treaty-Shopping über funktionslose Holdings. Praktisch wichtig: ATAD-Umsetzung im ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2021 I) verschärft die Anforderungen seit 2022.

Welche Belastung trägt die Tochter-GmbH selbst?

Auf Ebene der operativen Tochter-GmbH summieren sich: Körperschaftsteuer 15 % (§23 Abs. 1 KStG) + Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt (§4 SolzG, keine Freigrenze für KSt) = 15,825 %. Hinzu kommt Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % (§11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz der Belegenheitsgemeinde. Bei Hebesatz 400 % (Mittelwert Deutschland 2025: 407 %) ergeben sich 14,0 % Gewerbesteuer. Gesamtbelastung Tochter-GmbH: rund 29,825 % bei durchschnittlichem Hebesatz. Extrembeispiele: München 490 % → 17,15 % GewSt → 32,975 % gesamt; Beratungs-Standorte wie Grünwald bei München (240 %) oder Monheim am Rhein (250 %) → ca. 8,4 %–8,75 % GewSt → 24,2 %–24,6 % gesamt. Hebesatz-Vergleich ist Bestandteil der Standortwahl bei Holding-Strukturen.

Wann ist eine Holding-Struktur explizit nicht sinnvoll?

Holding-Strukturen sind steuerlich kontraproduktiv, wenn die Mittel zeitnah privat verbraucht werden sollen — die zweite Steuerstufe (Abgeltung 25 % oder Teileinkünfteverfahren) frisst den §8b-Vorteil auf, übrig bleibt nur ein Zins-Effekt aus der Steuerstundung. Bei Tochter-Gewinnen unter rund 100.000 €/Jahr übersteigen die laufenden Strukturkosten (Steuerberater, Jahresabschluss, Bilanzierung beider Gesellschaften, Konzern-Anhang) typisch 4.000 €–8.000 € jährlich den Steuerhebel. Bei Beteiligungen unter 10 % (Streubesitz §8b Abs. 4 KStG) entfällt der KSt-Schirm für Dividenden vollständig. Bei Personengesellschafts-Strukturen wirkt der §35 EStG-GewSt-Anrechnungseffekt oft günstiger als KapGes + Holding. Letzter Stopper: §42 AO bei rein steuerlich motivierten Konstruktionen ohne wirtschaftliche Substanz.

📖 Schlüsselbegriffe aus KStG, GewStG und UmwStG

§8b KStG · Beteiligungsbefreiung
Steuerbefreiung von Dividenden (Abs. 1) und Veräußerungsgewinnen (Abs. 2) bei Kapitalgesellschafts-Empfängerinnen. Pauschale Hinzurechnung 5 % als nicht abziehbare BA nach Abs. 3 und Abs. 5. Streubesitz < 10 % nach Abs. 4 von der Dividenden-Befreiung ausgenommen.
Holding-GmbH
Kapitalgesellschaft mit Hauptzweck Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eigener Sitz und Geschäftsleitung im Inland (§1 KStG). Mindeststammkapital GmbH 25.000 € (§5 GmbHG), alternativ UG mit 1 € Mindestkapital und Thesaurierungspflicht.
Streubesitz §8b Abs. 4 KStG
Beteiligung unter 10 % am Stammkapital zu Beginn des Kalenderjahres. Dividenden aus Streubesitz sind voll körperschaftsteuerpflichtig — §8b-Befreiung greift nur für Veräußerungsgewinne, nicht für laufende Erträge.
Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Vollständige Kürzung des auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags. Setzt das strikte Ausschließlichkeitsgebot voraus — bereits geringfügige Nebentätigkeit kostet die Begünstigung vollständig.
Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG
40 % der Bezüge aus Beteiligungen im Betriebsvermögen oder nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG-Antrag steuerfrei, 60 % im Tarif §32a EStG. Korrespondierend §3c Abs. 2 EStG: zugehörige Aufwendungen zu 60 % abziehbar.
Sperrfrist §22 UmwStG
Siebenjährige Halte-Bindung nach steuerneutraler Einbringung von Anteilen in eine Holding nach §21 UmwStG. Verstoß löst rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns I beim Einbringenden aus, anteilig pro nicht abgelaufenes Siebtel.
§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG · Wahlrecht
Antrag auf Tarifbesteuerung von Dividenden statt Abgeltungsteuer bei Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit. Fünfjährige Bindungswirkung. Wirtschaftlich vorteilhaft bei Grenzsteuersatz unter rund 41,7 %.
Schachtelprivileg §9 Nr. 2a GewStG
Gewerbesteuerliche Kürzung von Beteiligungserträgen bei Mindestbeteiligung 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Unterhalb der Schwelle wirkt §8 Nr. 5 GewStG (Hinzurechnung) — die KSt-Befreiung wird gewerbesteuerlich neutralisiert.

📚 Quellen, BFH-Aktenzeichen und Gesetzestexte

KStG, GewStG, EStG, UmwStG und GmbHG mit Direktlinks; BFH-Entscheidungen I R 17/22, IV R 5/22 sowie das BMF-Schreiben zur §1a KStG-Option.

🔗 Verwandte Steuer-Rechner

Rechner, die mit Kapitalgesellschafts- und Holding-Themen verschränkt sind.

Auf Tochter-Ebene wirkt zusätzlich die kommunale Hebesatz-Frage — der Gewerbesteuer-Rechner bildet §11 GewStG mit individuellen Hebesätzen ab und macht die Standortwahl quantifizierbar. Für die ausschüttungsseitige Privat-Belastung sind der Kapitalertragsteuer-Rechner §32d EStG sowie der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG die natürlichen Ergänzungen — Letzterer relevant für die Wahl zugunsten Teileinkünfteverfahren nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Bei der laufenden Liquiditätsplanung greift der Steuerrückstellung-Rechner die dreigliedrige Belastung KSt + Soli + GewSt ab. Der Solidaritätszuschlag-Rechner zeigt die Wirkung des §4 SolzG, der bei Kapitalgesellschaften ohne Freigrenze wirkt — anders als bei der Einkommensteuer-Veranlagung natürlicher Personen.

Geschäftsführer-Gehalt aus der Holding: der Lohnsteuer-Rechner §39b EStG und der Brutto-Netto-Rechner bilden die LSt- und SV-Belastung der monatlichen Auszahlung ab — wirtschaftlich oft günstiger als vollständige Ausschüttung, da Gehalt als Betriebsausgabe der Holding den steuerpflichtigen Gewinn mindert.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie der Belastungsvergleich dieses Rechners zustande kommt

Die Belastungsrechnung folgt §8b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 KStG sowie §23 KStG und §11 GewStG in der Fassung VZ 2026. Hebesatz wird mit 400 % angesetzt (Mittelwert Realsteuervergleich Destatis 2025: 407 % gewichtet), die individuelle Belastung weicht je nach Belegenheitsgemeinde ab. Auf der Privatseite werden Abgeltungsteuer 25 % + Soli 5,5 % nach §32d Abs. 1 EStG sowie Teileinkünfteverfahren 60 % nach §3 Nr. 40 d EStG abgebildet. Nicht abgebildet: §22 UmwStG-Sperrfristen, Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG, §50d Abs. 3 EStG-Substanzanforderungen, §15 KStG Organschaft, §42 AO Gestaltungsmissbrauch, kommunale Hebesatz-Spreizung über den ⌀ hinaus. Der Rechner ist kein Beratungs-Ersatz — er liefert Größenordnungen für die Gespräche mit Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Quellen: §§ 1, 8b, 23 KStG · §§ 7, 9, 11 GewStG · §§ 3 Nr. 40, 17, 32a, 32d EStG · §§ 21, 22 UmwStG · §§ 5, 5a, 7 GmbHG · §4 SolzG · BFH I R 17/22 · BFH IV R 5/22 · BMF 10.11.2025 IV C 2 - S 2707/19/10006 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungszeitraumwechsel sowie ad hoc bei BFH-Senatsentscheidung mit §8b- oder §9 GewStG-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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